Dürfen unsere eigenen Kinder die Pflegekinder auch betreuen, wenn wir nicht zu Hause sind, weil wir zum Beispiel gemeinsam einen Weiterbildungstag besuchen?
Antwort aus rechtlicher Sicht
Da gemäss ZGB Art. 310 Abs. 1 die Kinder angemessen untergebracht werden, ist davon auszugehen, dass die Pflegeeltern im Sinne des Kindeswohls handeln. Daraus lässt sich für Platzierungen in einer Familie ableiten, dass bei Abwesenheit der Pflegeeltern so vorgegangen werden kann, wie es Eltern mit eigenen Kindern machen würden. Richtschnur wäre dann hier ZGB Art. 296, der besagt, dass die elterliche Sorge immer dem Wohl des Kindes dient.
Das bedeutet, sofern diese Betreuung dem Kindeswohl der Pflegekinder nicht abträglich ist, können diese so betreut werden. Die Beurteilung des Kindeswohl beinhaltet immer auch die Meinung des Pflegekindes einzuholen und entsprechend zu berücksichtigen (u.a. KRK Art. 12 und PAVO Art. 1, Abs. 2c).
Antwort aus fachlicher Sicht
Eigene erwachsene Kinder dürfen Pflegekinder betreuen, wenn Pflegeeltern abwesend sind, sofern dies das Wohl der Pflegekinder nicht gefährdet und die Pflegekinder sich dazu positiv äussern. Die SFP empfiehlt, dies mit den leiblichen Eltern, der Beistandsperson oder der Fachperson einer (DAF/FP0) im Voraus abzusprechen.
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