Antwort aus rechtlicher Sicht
Die Behörde oder die Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Eltern oder Beistand) entscheiden über die Dauer der Platzierung.
Vor wichtigen Entscheiden wie die Beendigung eines Pflegeverhältnisses sollen Pflegeeltern angehört werden (ZGB Art. 300). Auch ein Pflegekind, das lange bei den Pflegeeltern gelebt hat, hat ein Recht auf Anhörung, wenn es umplatziert werden soll oder wenn das Kind eine Umplatzierung wünscht (ZGB Art. 314, PAVO Art. 1 und UN-KRK).
Antwort aus fachlicher Sicht
In der Regel sollte vor der Platzierung die Perspektive des Kindes geklärt sein. D.h. Pflegeeltern und Pflegekinder sollten sich darauf einstellen können, ob ein Kind dauerhaft oder nur für kurze Zeit platziert sein soll.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass dies nicht immer geklärt ist und sich auch im Laufe des Pflegeverhältnisses verändern kann. Zudem ist es bei behördlichen Platzierungen die Aufgabe der Behörde, die Sinnhaftigkeit der Platzierung in Bezug auf das Kindsinteresse jährlich zu überprüfen. Umso mehr ist empfohlen, dass Pflegefamilien eng mit allen Beteiligten zusammenarbeiten und beispielsweise in Pflegeverträgen und/oder Protokollen (insbesondere auch zur Transparenz gegenüber den leiblichen Eltern und den Pflegekindern) festgehalten ist, unter welchen Bedingungen eine Rückplatzierung möglich wäre, bzw. weshalb nicht. Das allein reicht jedoch nicht. Der Einbezug aller Beteiligten, insbesondere des Kindes, kann im Prozess zu neuen Erkenntnissen führen und somit auch dazu, dass sich Perspektiven verändern und Anpassungen im Sinne des Kindesinteresses möglich sind.
Um- und Rückplatzierungsentscheide sollten nebst des Einbezugs aller Beteiligten insbesondere auch auf entwicklungspsychologischen und bindungstheoretischen Kriterien beruhen, welche durch entsprechend ausgebildete Fachpersonen beurteilt werden sollten.
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