Antwort aus rechtlicher Sicht
Rechtlich sind die Bedingungen in der PAVO Art. 1 geregelt. Diese sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde vor jeder Platzierung klärt, ob Personen, die Kinder aufnehmen, erzieherisch, charakterlich und gesundheitlich ihrer Aufgabe gewachsen sind und die Verhältnisse offensichtlich genügen.
In Artikel 5 sind die Bedingungen folgendermassen geregelt:
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird.
Antwort aus fachlicher Sicht
Aus fachlicher Sicht sollten Pflegeeltern in der Lage sein, dem Pflegekind, das aufgrund früherer oder akuter Belastungen auch herausfordernde Verhaltensweisen zeigen kann, eine sichere und wohlwollende Beziehung zu bieten. Beide Pflegeeltern sollten wie andere psychosoziale Berufsgruppen eine lernende Haltung haben, sich selber reflektieren, sich mit anderen Pflegeeltern austauschen, sich weiterbilden und sich bei grossen Herausforderungen oder nachhaltigen Auffälligkeiten des Pflegekindes beraten lassen.
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