Antwort aus rechtlicher Sicht
Gemäss PAVO* Art. 3 können Kantone Bestimmungen erlassen, sodass Pflegefamilien unabhängige Beratung in Anspruch nehmen können. Ist dies nicht der Fall, so können Pflegefamilien für Beratung die Aufsichtsstelle des Kantons in Anspruch nehmen (PAVO Art. 10).
* Pflegekinderverordnung des Bundes
Antwort aus fachlicher Sicht
Pflegefamilien, die einer FPO/DAF* angeschlossen sind, werden je nach Organisation eng oder lose begleitet. Für Pflegeeltern ohne FPO/DAF empfehlen wir, vor der Platzierung mit den zuweisenden Stellen (Beiständ:innen und/oder KESB) die Zuständigkeit für eine niederschwellige und unabhängige Beratung und/oder Begleitung sowie derer Finanzierung zu klären und vertraglich festzuhalten.
Beratungen durch Aufsichtsstellen können zu Rollenkonflikten der Aufsichtsstelle führen und die Qualität der Beratung beeinträchtigen.
Oft ist bei Pflegefamilien ohne FPO/DAF* in der Praxis die Beistandsperson des Pflegekindes die erste Ansprechperson. Die Qualität der Beratung kann durch Rollenkonflikte beeinträchtigt sein, da Beistandspersonen verschiedene Interessen vertreten. Nicht alle Beistands- und Aufsichtspersonen verfügen über das nötige Fachwissen in den Bereichen Entwicklungspsychologie, Sozialpädagogik und Familienpflege.
Einzelne Kantone verfügen über unabhängige spezialisierte Beratungsstellen für Pflegeeltern.
In der Deutschschweiz bieten die SFP und die PACH** allen Pflegeeltern Beratungen an. Diese sind dank Stiftungen teils kostenreduziert oder kostenlos.
*Familienplatzierungsorganisationen (FPO) / Dienstleistungsorganisationen in der Familienpflege (DAF)
** Pflege- und Adoptivkinder Schweiz
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